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Die Genfer Rotkreuz-Abkommen

In den vier Genfer Rotkreuz-Abkommen findet besonders der Grundsatz der Menschlichkeit Berücksichtigung.
Diese vier bekannten völkerrechtlichen Verträge sind Ausdruck der Achtung des Menschen und seiner Würde. Sie befassen sich mit Opfern bewaffneter Konflikte, insbesondere mit dem Schutz von Einzelpersonen.

Diese Abkommen werden inzwischen von über 150 Staaten einschließlich aller Großmächte, der Bundesrepublik Deutschland und aller ihrer Nachbarstaaten anerkannt.

1864 lädt die Schweizer Bundesregierung zur ersten diplomatischen Konferenz ein. Die Konferenz endet mit der Unterzeichnung des ersten Abkommens.
Dieses Abkommen wird in den folgenden Jahren ergänzt, beziehungsweise durch weitere Abkommen erweitert.

1949 finden alle diese Verträge ihre bislang endgültige Form in den vier Genfer Rotkreuz-Abkommen (vom 12.08.1949).

 

Sie werden wie folgt bezeichnet:

I. Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde

II. Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See

III. Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

IV. Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten

 

Die Genfer Rotkreuz-Abkommen sind seit 1954 Teil des innerstaatlichen Rechtes und damit für alle deutschen Bundesbürger verbindlich.

 

1977 werden zwei Zusatzprotokolle zu den Genfer Rotkreuz-Abkommen von 1949 geschaffen. In ihnen sind besonders zusätzliche Regelungen für internationale bewaffnete Konflikte (Protokoll I) und Regelungen für nicht internationale Konflikte (Protokoll II) aufgeführt.